§ 5 Die Organe
(1) Beschlussfassende Organe der Studentenschaft sind:
1. der Studentenrat,
2. die Geschäftsführung,
3. der Sitzungsvorstand und
4. ggf. die Ausschüsse.
(2) Die beschlussfassenden Organe der Fachschaft sind:
1. der Fachschaftsrat,
2. die Vertreterinnen der Fachschaft im Studenten rat und
3. ggf. die Fachschaftsvollversammlung.
(3) Neben diesen Organen werden als Grundordnungs-
organe mit beratender Kompetenz eingerichtet:
1. die Referate und
2. die Arbeitsgemeinschaften.
(4) Im Rahmen der AE Ordnung werden Ämter der Exekutive wie folgt definiert:
1. Referatsmitarbeiterinnen handeln im Auftrag der jeweiligen Referentinnen oder Geschäftsführerinnen,
2. Referentinnen stehen einem Referat vor, haben einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich, handeln nach Tätigkeitsbeschreibung,
3. Geschäftsführerinnen leiten ihren Geschäftsbereich an, vertreten den StuRa nach außen und fällen Beschlüsse zwischen den StuRa Sitzungen.
§ 5 Die Organe
(1) Beschlussfassende Organe der Studentenschaft sind:
1. der Studentenrat,
2. die Geschäftsführung,
3. der Sitzungsvorstand und
4. ggf. die Ausschüsse.
(2) Die beschlussfassenden Organe der Fachschaft sind:
1. der Fachschaftsrat,
2. die Vertreterinnen der Fachschaft im Studenten rat und
3. ggf. die Fachschaftsvollversammlung.
(3) Neben diesen Organen werden als Grundordnungs-
organe mit beratender Kompetenz eingerichtet:
1. die Referate und
2. die Arbeitsgemeinschaften.
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