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How to Plenums-Sitzung
Hier ist Diverses – aber nicht minder Wichtiges – rund um die Sitzungen des StuRa-Plenums beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
- Neue StuRa-Vertretenden einer Fachschaft
- Zahl der StuRa-Vertretenden einer Fachschaft
- Abmeldung bzw. Entschuldigung
- Vertretung des*der Antragsteller*in
- Sondersitzung des Plenum
Neue StuRa-Vertretenden einer Fachschaft
Ein Fachschaftrat kann jederzeit (bzw. falls vorhanden nach den Ordnungen der Fachschaft) neue StuRa-Vertretenden für ihre Fachschaft in das Plenum wählen. Eine Entsendung – also ein einfacher Beschluss – ist nach § 26 Absatz 2 Satz 2 SächsHSFG (Link zu REVOSax, dem sächsischen Gesetzes- und Vorschriftenportal) unzulässig. Die Fachschaftsräte müssen zudem immer auf ihren konstituierenden Sitzungen bzw. vor Beginn der Legislaturperiode des neuen Plenums neue StuRa-Vertretende wählen oder die bisherigen Vertretenden erneut wählen. Bei einer solchen Wahl müssen immer alle StuRa-Vertretenden bzw. alle Mandate für die Fachschaft zusammen gewählt werden.
Alle neuen und wiedergewählten StuRa-Vertretenden sind auf dem aktuellen Formular zur Meldung der StuRa-Vertreter*innen einzutragen. Dieses Formular muss richtig und fristgerecht bis spätestens 11:30 Uhr am Donnerstag der Sitzungswoche beim Sitzungsvorstand eingereicht werden, wenn die neuen StuRa-Vertretenden bereits zur Plenumssitzung dieser Sitzungswoche Stimmrecht erhalten sollen. Das Formular bitte am Computer ausfüllen, damit alles korrekt gelesen werden kann.
Das Formular muss vollständig unterschrieben sein und ausgedruckt/als Papierversion vorliegen. (Dies ist wichtig für die Archivierung, was wiederrum wichtig für Gremiensemester ist.)
Besonderheiten bei einem*einer Geschäftsführer*in
Fachschaften, die zusätzlich eine*n Geschäftsführer*in stellen, müssen Einiges beachten und etwas öfter neue StuRa-Vertretenden wählen:
Möchte ein*e Studierende*r für das Amt als Geschäftsführer*in kandidieren, ist bereits vor der Wahl des*der Geschäftsführer*in im Plenum, der*die Kandidierende durch einen Fachschaftsrat vorbehaltlich der erfolgreichen Wahl als Geschäftsführer*in als StuRa-Vertreter*in (sogenannte*r „C-Vertreter*in“ / „GF-Vertreter*in“) zusammen mit den anderen StuRa-Vertretenden der Fachschaft zu wählen. Danach ist zusätzlich zum bekannten Formular das Formular zur Meldung eines einer StuRa-Vertretenden für die Wahl als Geschäftsführer*in auszufüllen und fristgerecht beim Sitzungsvorstand einzureichen.
Eine solche Fachschaft, die in der vergangenen Amtsperiode (April des Vorjahres bis einschließlich März) eine*n Geschäftsführer*in gestellt haben, müssen immer zur ersten Plenumssitzung im April alle ihre StuRa-Vertreter*innen neu wählen. Jenach dem ob der*die bisherige Geschäftsführer*in weiter macht, mit oder ohne ihn*sie als C-Vertreter*in/GF-Vertreter*in.
Ferner muss eine solche Fachschaft alle ihre StuRa-Vertretenden neu wählen, wenn der*die bisherige Geschäftsführer*in aus dem Amt scheidet z.B. durch Rücktritt, Abwahl oder Verlust der Voraussetzungen für die Amtsführung (z.B. Exmatrikulation).
Zahl der StuRa-Vertretenden einer Fachschaft
Jede Fachschaft hat immer mindestens 1 StuRa-Vertreter*in (sogenannte*r „Haupt-Vertreter*in“, „A-Vertreter*in“) und 1 personenungebundenen Ersatzvertreter*in (EV).
Große Fachschaften – das heißt Fachschaften mit vielen Studierenden – können zusätzlich bis zu 3 weitere StuRa-Vertreter*innen (sogenannte „B-Vertreter*innen“) haben (Proporz). Ob überhaupt und wie viele solcher weiteren StuRa-Vertretende eine Fachschaft im Plenum hat, wird nach den Wahlen der Fachschaftsräte und vor der konstituierenden Plenumssitzung durch den*die Referent*in Struktur aufgrund der Größe der Fachschaften berechnet. Die entsprechende Berechnung findet sich auf der Mitglieder-Seite.
Wenn ein*e weitere StuRa-Vertreter*innen (B-Vertreter*innen) einer Fachschaft auf einer StuRa-Sitzung häufig nacheinander und unentschuldigt fehlt, dann kann diese Fachschaft diesen StuRa-Sitz für den gesamten Rest der Legislaturperiode verlieren ! Dieser StuRa-Sitz wandert dann zu der nächsten nachrückenden Fachschaft. Somit kann sich die Zahl der StuRa-Vertretenden einer Fachschaft auch innerhalb der Legislaturperiode ändern. Die betreffenden Fachschaften werden darüber informiert. Diejenige Fachschaft, die danach einen StuRa-Sitz zusätzlich erhält, sollte zeitnah alle ihre StuRa-Vertretenden neu wählen.
Wenn eine Fachschaft eine*n Geschäftsführer*in stellt bzw. stellen möchte, dann erhält diese Fachschaft 1 StuRa-Sitz für genau den*die Geschäftsführer*in (sogenannte*r „C-Vertreter*in“ / „GF-Vertreter*in“) zusätzlich.
Abmeldung bzw. Entschuldigung
Ein Plenumsmitglied kann sich formlos und ohne Begründung von Plenumssitzungen abmelden. Eine Abmeldung/Entschuldigung ist bis spätestens 18:30 Uhr am Donnerstag der Sitzungswoche beim Sitzungsvorstand einzureichen. Das sich abmeldende Plenumsmitglied soll den*die Ersatzvertreter*in darüber informieren, dass der*die Ersatzvertreter*in zur Plenumssitzung kommen soll und das Stimmrecht des sich abmeldenden Plenumsmitgliedes übernehmen soll.
Das Fehlen eines Plenumsmitgliedes ohne Abmeldung bzw. Entschuldigung wird vermerkt und dies wird über die an das Sitzungsprotokoll angehängte Anwesenheitsliste öffentlich. Mehrmaliges, unentschuldigten Fehlens kann zum Verlust des Mandates für die betreffende Fachschaft führen!
Vertretung des*der Antragsteller*in
Wenn sich der*die ursprüngliche Antragsteller*in von einer anderen Person vertreten lassen will, muss der*die ursprüngliche Antragsteller*in selbst formlos per Email an den Sitzungsvorstand den Vor- und Nachnamen der sie*ihn vertretenden Personen benennen (empfohlene Vorgehensweise). Sonst muss die vertretende Person vor der Sitzung eine unterschriebene Vollmacht des ursprünglichen Antragstellers/der ursprünglichen Antragstellerin gegenüber dem Sitzungsvorstand vorlegen.
Alle Rechte des*der ursprünglichen Antragssteller*in werden dann stattdessen der vertretenden Person erteilt.
Ein Antrag kann in gleicher Weise auch für mehrere oder alle weiteren Sitzungen ganz von einer anderen Person übernommen werden.
Sondersitzung des Plenum
Eine Sondersitzung wird meist unter folgenden Umständen einberufen:
- für bedeutende und große Tagesordnungspunkte
- wenn der normale Sitzungsturnus oder die normale Sitzungszeit (regulär bis 23:00 Uhr) nicht ausreicht, um alle anstehenden Tagesordnungspunkte in angemessener Zeit zu behandeln
- nach nicht beschlussfähigen Plenumssitzungen
Auf einer Sondersitzung dürfen nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche auch mit der Einladung zur Sondersitzung – also in den Sitzungsunterlagen – bekanntgemacht wurden (gemäß § 22 Absatz 3 der Grundordnung). Das bedeutet Initiativanträge und spontane Berichte sind auf einer Sondersitzung nicht zulässig.
Abweichend von normalen Sitzungen darf auf einer Sondersitzung Folgendes grundsätzlich nicht behandelt werden (also auch nicht, wenn es in der Einladung zur Sondersitzung stehen würde):
- Genehmigung der Protokolle vergangener Plenumssitzungen (gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Geschäftsordnung)
- Protokolle der Geschäftsführung, des Förderausschuss und des Sitzungsvorstandes des StuRa (gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Geschäftsordnung)
- Das bedeutet, dass Anträge auf Neubefassung auch nicht behandelt werden dürfen.
- Das bedeutet auch, dass sich mit einer Sondersitzung die vorläufigen Beschlüsse anderer Gremien nicht eher endgültig bestätigen lassen.
- Berichte der Geschäftsführung (gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Geschäftsordnung)
- Wahlen (gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung)
- (Es dürfen aber Entsendungen behandelt werden.)
- Ordnungsänderungsanträge (gemäß § 20 Absatz 4 der Grundordnung in Verbindung mit § 30)
- Anträge, die den StuRa finanziell über das (aktuelle) Haushaltsjahr hinaus binden (gemäß § 20 Absatz 4 der Grundordnung)
Zu einer Sondersitzung muss in der Vorlesungszeit spätestens 72 Stunden vor Beginn der Sondersitzung durch den Sitzungsvorstand eingeladen werden. Zu einer Sondersitzung muss in der vorlesungsfreien Zeit spätestens 10 Tage vor der Sondersitzung eingeladen werden.
Eine Sondersitzung kann mit einem der folgenden Verfahren einberufen werden:
- Das Plenum beschließt eine Sondersitzung mit einfacher Mehrheit.
- Der Sitzungsvorstand beschließt eine Sondersitzung mit einfacher Mehrheit. (vorbehaltlich der grundsätzlichen Vorläufigkeit der Beschlüsse anderer Gremien)
- Die Geschäftsführung beschließt eine Sondersitzung mit einfacher Mehrheit. (vorbehaltlich der grundsätzlichen Vorläufigkeit der Beschlüsse anderer Gremien)
- Mindestens 1/3 der Plenumsmitglieder unterstützen eine Initiative für eine Sondersitzung.
- Eine Initiative für eine Sondersitzung soll so früh wie möglich beim Sitzungsvorstand zur Weiterleitung an die Plenumsmitglieder eingereicht werden.
- Die Plenumsmitglieder müssen ihre Unterstützung für die Initiative für eine Sondersitzung per Email von ihrem TUD-Email-Konto an den (gesamten) Sitzungsvorstand kund tun.
- Alternativ können die Plenumsmitglieder eine Initiative (in Art einer Unterschriftenliste) unterschreiben. Die ausreichend unterschriebene Initiative muss dann beim Sitzungsvorstand abgegeben werden.
- Bei beiden Varianten können Ersatzvertretende (EV) eine Initiative für eine Sondersitzung zwar anstatt der normalen Vertretenden (A-, B- oder C-/GF-Vertretende) ihrer Fachschaft, aber nicht zusätzlich, unterstützen bzw. unterschreiben.
Der Beschluss oder die Initiative für eine Sondersitzung muss Folgendes umfassen:
- Datum und Uhrzeit der Sondersitzung unter Berücksichtigung der Ladungsfristen
- nach Möglichkeit bitte auch unter der Berücksichtigung der Zeit der Einreichung möglicher Anträge und Tagesordungspunkte (siehe nächster Punkt) zu dieser Sondersitzung und wenigstens 1 Tag Bearbeitungszeit für den Sitzungsvorstand.
- Der Sitzungsvorstand und die Geschäftsführung können aufgrund der grundsätzlichen Vorläufigkeit ihrer Beschlüsse eine Sondersitzung frühstens für einem Termin nach der nächsten Plenumssitzung einberufen.
- Vorschlag der Tagesordnung, mit welcher eingeladen werden soll, unter Berücksichtigung des Verbots bestimmter Arten von Tagesordnungspunkten
- Dieser Vorschlag kann auch umfassen, dass alle Anträge und Tagesordnungspunkte, die in der regulären Antragsfrist (aber in der vorlesungsfreien Zeit eben 10 Tage vorher) beim Sitzungsvorstand eingereicht werden und auf Sondersitzungen behandelt werden dürfen, auf der Tagesordnung der Sondersitzung stehen sollen.
Eine Sondersitzung findet meist ebenfalls am Donnerstag ab 19:30 Uhr und in sonst gewohnter Art und Weise statt. Eine Sondersitzung kann eine geschlossene Sondersitzung vorsehen.