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Änderung der BAföG-Rückzahlung - Wahlrecht
Posted 18. Februar 2020 - 19:20 by Claudia Meißner
Im Juli 2019 wurde das BAföG novelliert. Dabei haben sich auch die Rückzahlungsbedingungen geändert. Wenn ihr euch jetzt informiert, könnte das bedeuten, dass ihr letztendlich weniger zurückzahlen müsst!
Menschen, die ab dem 01. September 2019 das erste Mal eine BaföG-Förderung erhalten haben, müssen maximal 77 Raten zahlen um ihren Darlehensanteil zurück zu zahlen. Die Rückzahlungssumme ist damit auf 10.010 € begrenzt. Außerdem wird nach 20 Jahren der Rückzahlung die eventuell noch vorhandene Restschuld erlassen, wenn in der Rückzahlungsphase immer mitgewirkt wurde.
Wenn du vor dem 01.09.2019 BAföG erhalten hast, gelten für dich die alten Rückzahlungsregelungen. Mehr dazu auf unserer Informationsseite.
Es besteht aber die Möglichkeit, bis zum 29.02.2020 in einen Teil der neuen Rückzahlungsvariante zu wechseln. Dies betrifft den Erlass der Restschuld nach 20 Rückzahlungsjahren. Wenn du jetzt also in das neue Rückzahlungsmodell wechselst und nach 20 Jahren der Rückzahlung noch nicht den gesamten fälligen Betrag zahlen konntest, wird dir dieser Restbetrag erlassen. Voraussetzung dafür ist die durchgehende Mitwirkung im Zeitraum nach deinem Studienabschluss. Das bedeutet, du hast dem Bundesverwaltungsamt immer deine aktuelle Adresse gemeldet, auf die Briefe reagiert, Raten rechtzeitig gezahlt und so weiter. Wenn nur einmalig die Adresse ermittelt wurde und du ansonsten ordentlich mitgewirkt hast, kann der Erlass trotzdem wirksam werden.Wenn dies nicht der Fall war, ist 20 Jahre nach Beginn des Rückzahlungszeitraumes die gesamte Restsumme fällig.
Der Wechsel in die neue Rückzahlungsvariante erfolgt beim Bundesverwaltungsamt. Dorthin könnt ihr bis zum 29.02.2020 einen formlosen Antrag stellen. Ihr könnt auch das BAföG-Onlineportal nutzen, dafür müsst ihr euch allerding einen Account erstellen.
"Wer den Darlehensanteil seines BAföG binnen 20 Jahren trotz redlichen Bemühens nicht tilgen kann, dem wird die komplette (Rest-)Schuld endgültig erlassen. Geförderte, die vor dem Wintersemester 2019 Darlehensleistungen nach dem BAföG bezogen haben, können nur von der neuen Erlassmöglichkeit profitieren, wenn sie dies vorsorglich schon jetzt beim Bundesverwaltungsamt beantragen. Die Antragsfrist läuft nur noch bis Ende Februar 2020. [...] Für Studierende, die zum erstem Mal im Wintersemester 2019 BAföG-Leistungen in Form eines Darlehens bezogen haben, gilt die neue Regelung kraft Gesetzes. Sie müssen nichts tun." (www.bafög.de)
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