Prüfungseinsicht

Wie finden Prüfungseinsichten statt?

  • Prüfungseinsichten werden i.d.R. in Masseterminen durchgeführt
  • Individuelle Einsichten sind zu beantragen (Verfahren organisiert das Prüfungsamt oder die jeweilige Prüferin bzw. der jeweilige Prüfer

Was ist der Gegenstand bei der Prüfungseinsicht?

  • Bei gegenständlichen Prüfungen (z. B. Klausurarbeiten, Hausarbeiten) u.a. Prüfungsarbeit, Aufgabenstellung, ggf. Hilfsmittelbekanntmachungen, ggf. schriftlich erteilte Belehrungen zum Prüfungstermin
  • Bei nicht gegenständlichen Prüfungen (z.B. mündliche Prüfungen) u.a. Prüfungsprotokoll
  • Nur in den Fällen, in denen Prüferinnen und Prüfer bei der Korrektur und Bewertung ausdrücklich Bezug auf diese nehmen, sind Musterlösungen Bestandteil der Prüfungseinsicht.

Welche Fristen gilt es zu beachten?

  • Massetermin: spätestens acht Wochen nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  • Individuelle Einsicht: Antragsstellung innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Wie lange sollte ein Einsichtstermin dauern?

  • Die Dauer eines Einsichtstermins ist anhand der konkreten Umstände individuell festgelegt.
  • Es muss ausreichend Zeit eingeplant werden, dass der Inhalt der Prüfung und die Bewertung vollständig zur Kenntnis genommen und ggf. Notizen angefertigt werden können.

Dürfen während der Prüfungseinsicht Fotos erstellt werden?

  • Das Fotografieren, bspw. mit einem mobilen Endgerät, ist möglich.
  • Angefertigte Fotos dürfen nur zur Überprüfung der Prüfungsbewertung verwendet werden; eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe (u. a. im Internet oder in sozialen Medien) ist nicht zulässig.

Können Kopien angefertigt werden?

  • Anspruch auf (kostenfreie) Kopien besteht
  • Gegenstand der Kopie: u.a. Prüfungsaufgaben, Klausurantworten, Bewertungen und Korrekturanmerkungen
  • Angefertigte Kopien dürfen nur zur Überprüfung der Prüfungsbewertung verwendet werden; eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe (u. a. im Internet oder in sozialen Medien) ist nicht zulässig.

Dürfen Notizen während der Prüfungseinsicht vorgenommen werden?

  • persönliche Notizen dürfen während der Prüfungseinsicht angefertigt werden
  • die Prüfungsunterlagen selbst dürfen nicht verändert werden

Dürfen andere Unterlagen während der Prüfungseinsicht genutzt werden?

  • fachbezogene Unterlagen/Lektüre zum Beispiel in Form von (Fach-) Büchern, (Vorlesungs-) Skripten o. ä. dürfen verwendet werden

Sind Begleitpersonen zur Prüfungseinsicht zulässig?

  • bei Masseterminen aus organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht möglich
  • bei individuellen Einsichten möglich; im Antrag auf individuelle Prüfungseinsicht sind konkrete Angaben zur Begleitperson erforderlich; grds. nur eine Begleitperson; Ausschlusskriterien sind durch die Prüfungsbehörde zu prüfen; Kommiliton:innen sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Kann sich meine Note verschlechtern, wenn es zu einer Neubewertung meiner Prüfung kommt?

  • Eine Verschlechterung des Ergebnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen -> es kann sich nur eine Verbesserung oder maximal die Beibehaltung der ursprünglichen Note ergeben