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BAföG
Das Thema BAföG ist nicht unbedingt das Liebste, mit dem sich Studierende beschäftigen. Trotzdem sollte jede_r Studierende zumindest am Beginn des Studiums ein mal einen Antrag gestellt haben. Damit du nicht ganz ahnungslos an das Thema ran gehen muss, haben wir dir die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt.
Es ist trotzdem sehr viel Text. Lass dich davon bitte nicht abschrecken.
BAföG-Beratung
Beim Thema BAföG gibt es immer viele Fragen. Daher haben wir regelmäßig statt findende Beratungszeiten. Da kannst du einfach vorbei kommen und deine Fragen stellen. Du kannst aber gern auch anrufen oder einen Videotermin vereinbaren. Bring bitte den betreffenden BAföG-Bescheid mit (falls du einen hast) oder schicke ihn per Mail. Damit wissen wir genau, worüber wir reden.
Die Beratungszeiten findest du immer aktuell auf unserer Beratungsseite. Außerdem kannst du dich auch gerne per Mail melden oder einfach mal so bei uns im StuRa vorbei kommen. Meistens ist jemand da, der dir weiter helfen kann-
Dieses Angebot gilt auch für Studierende anderer Dresdern Hochschulen, zum Beispiel auch der HTW Dresden.
Beantragung
BAföG gibt es nur auf Antrag. Das bedeutet, du bekommt frühstens ab dem Monat der Antragsstellung und dem Ausbildungsbeginn Geld. Um deinen Anspruch im Voraus zu sichern, reicht der Grundantrag (Formblatt 1) oder sogar ein formloser Antrag mit Datum, deiner Adresse und Unterschrift an das Studentenwerk Dresden. Alle anderen Unterlagen kannst du später nachreichen. Wenn das BAföG-Amt dir eine Frist setzt, beachte diese oder bitte um Verlängerung.
Für die Studierenden der TU Dresden und aller anderen Hochschulen in Dresden ist das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) des Studentenwerks Dresden zuständig. Du kannst den Antrag dort hinbringen, per Post oder Mail hinschicken oder digital ausfüllen. Hier findest du alle Wege und Formulare auf der Seite des Studentenwerks.
Zusätzlich zu den ausgefüllten Formblättern musst du Nachweise über dein Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung, eine Immatrikultaionsbescheinigung und weitere Unterlagen einreichen. Welche das sind, kannst du meistens den Formblättern entnehmen oder bei den Mitarbeiter_innen des BAföG-Amtes erfragen. Wenn du beim Ausfüllen des Antrags nicht weiter kommst, kannst du dir diese Anleitung zum Ausfüllen des Formblattes 1 vom Dresdner Studentenwerk anschauen oder dich an uns wenden. (-> Beratungsangebot)
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, also 2 Semester. Danach musst du die Förderung neu beantragen. Bitte reiche den Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig einzureichen, um eine nahtlose Weiterförderung zu gewährleisten.
Bitte beachte: Wenn du durch Falschangaben zu Unrecht Geld erhalten hast, muss du dieses sofort zurückzahlen. Außerdem musst du mit einem Bußgeld rechnen. Dies gilt auch, wenn es Konten oder anderes Vermögen gibt, die auf deinen Namen laufen und von denen du nichts weißt. Bitte frag’ bei Antragstellung deine Eltern und Großeltern, ob sie jemals Geld auf deinen Namen angelegt haben.
Förderungshöchstdauer (§15 BAföG)
Für jeden Studiengang an einer Hochschule gilt: Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit. Diese ist in der Studienordnung fest geschrieben.
Unter bestimmten Umständen kannst du BAföG auch über die Förderungshöchstdauer hinaus bekommen. Diese Umstände müssen aber der Grund für die Verzögerung im Studiengang sein. Für eine längere Förderung musst du in einer Begründung die Gründe und die Verzögerung nachvollziehbar verbinden.
Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sind unter anderem:
- Nachgewiesene aktive Gremienarbeit
- Schwerwiegende Gründe (zum Beispiel Krankheit, Behinderung)
- Schwangerschaft
- Erziehung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr
- Pflege von Verwandten ab Pflegestufe 3.
- erstmaliges Nichtbestehen einer Abschlussprüfung
- NEU seit 2020: Corona-Semester
Wenn du einen positiven Leistungsnachweis erbracht hast, verfallen die Gründe, die bis zum Erbringen des Leistungsnachweises angefallen sind. Wenn du schon vor der Abgabe des Leistungsnachweises eine Verzögerung im Studium hast, die auf einen der Gründe zurück geführt werden kann, ist es sinnvoll, eine verspätete Abgabe des Leistungsnachweises zu beantragen. Damit kannst du diese Verzögerung auch bei der Förderungshöchstdauer am Ende des Studiums geltend machen. Wenn du dir unsicher bist oder eine Ablehnung bekommen hast, mach’ so früh wie möglich mit dem Referat Soziales einen Beratungstermin aus. (-> Beratungsangebot)
Wenn du dein Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen hast und eine Verlängerung nicht möglich ist, gibt es noch die Hilfe zum Studienabschluss.
Neben dieser Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, kann sich die Förderungsdauer auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn dein Studiengang Sprachkenntnisse voraus setzt, welche du erst im Studium erwirbst. Dabei verlängert sich das Studium pro Sprache um ein Semester. Davon ausgenommen sind die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein.
Außerdem wird ein Auslandsaufenthalt gemäß §5a nicht auf deinen Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt aber maximal für ein Jahr und nur, wenn der Auslandsaufenthalt nicht in der Studienordnung als Teil der Ausbildung vorgesehen ist.
Leistungsnachweis
Eine Förderung nach dem 4. Fachsemester gibt es beim BAföG in der Regel nur, wenn du einen positiven Leistungsnachweis vorlegen kannst. Dieser wird dir von deinem zuständigen Prüfungsamt ausgestellt und gibt Auskunft, ob die bis zum Ende des vierten Semesters üblichen Leistungen von dir erbracht wurden. Was die üblichen Leistungen in deinem Studiengang sind, legt der Prüfungsausschuss fest. Dies unterscheidet sich daher von Studiengang zu Studiengang.
Wichtig ist, dass du dich schon in den ersten Semestern informierst, welche Leistungen für den Leistungsnachweis wichtig sind. Diese Information haben die meisten Prüfungsämter auf ihren Websiten stehen.
Grundsätzlich musst du den Leistungsnachweis am Ende des vierten Semesters einreichen. Du hast dafür vier MOnate nach Ende des Semesters Zeit, die Prüfungen müssen aber bereits im 4. Semester erbracht worden sein.
Es gibt auch die Möglichkeit, den Nachweis auch schon nach dem dritten Semester einzureichen, wenn du zu diesem Zeitpunkt alle üblichen Leistung bis zum dritten Semester erbracht hast. Dies kann in einigen Fällen sinnvoll sein, wenn z.B. Module über mehrere Semester gehen und dann noch nicht abgeschlossen sein können oder schwere Klausuren erst im vierten Semester kommen. Auch damit ist die Förderung bis zum Ende der Regelstudienzeit gesichert.
Für eine lückenlose Zahlung ist es ratsam, den Nachweis so früh wie möglich abzugeben.
Verzögert sich dein Studium aus Gründen, die im Gesetz stehen, ist ein Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises möglich. Dann wird dir z.B. gewährt, erst ein oder zwei Semester später den Leistungsnachweis zum 4. Semester vorzulegen. damit verschiebt sich auch die Förderungshöchstdauer entsprechend nach hinten. Auf welche Gründe das zutrifft, kannst du unter Förderungshöchstdauer nachlesen.
Fachrichtungswechsel (§7 BAföG)
Wenn du vorhast, deinen Studiengang zu wechseln, solltest du im Bezug auf BAföG einiges beachten.
Wenn du zum ersten Mal und spätestens vor Beginn des vierten Semesters wechselst, reicht ein wichtiger Grund, um weiterhin Leistungen nach BAföG zu erhalten. Dies kann beispielsweise die mangelnde intellektuelle Eignung (Eignungsmangel) oder ein Neigungswandel sein. Eine Begründung fordert das BAföG-Amt üblicherweise erst bei einem Wechsel nach dem dritten Semester, zuvor wird der wichtige Grund einfach angenommen. Der neue Studiengang wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gefördert.
Solltest du zum zweiten Mal wechseln, werden dir schon vollständig geförderte Semester von deiner Förderungshöchstdauer abgezogen und durch das Angebot eines verzinsten Darlehens ersetzt, wenn die in der letzten Ausbildung verbrauchten Semester nicht voll anerkannt werden. Wie beim ersten Wechsel, gilt auch beim zweiten: Weiter gefördert wird nur, wenn du spätestens nach dem dritten Semester wechselst. Beim zweiten Wechsel muss du in jedem Fall in einer Begründung einen wichtigen Grund beschreiben (Neigungswandel/Eignungsmangel).
Beim Wechsel besteht das Gesetz darauf, dass du unverzüglich wechseln musst, sobald die Entscheidung zum Wechsel gefallen ist. Bei Begründungen solltest du dies beachten und beim Wechsel nach dem dritten Semester ausfphrlich erklären, was dich zunächst bewogen hat, weiterzustudieren.
Wenn du zu einen späteren Zeitpunkt in deinem Studium wechseln und weiterhin BAföG bekommen willst, musst ein unabweisbarer Grund vorliegen. Dies ist ein Grund, der den Abbruch oder Wechsel zwingend erforderlich macht. Was solche unabweisbaren Gründe sind steht in der Verwaltungsvorschrift zum BAföG, Punkt 7.3.16a. Wenn du aus solch einem unabweisbarem Grund schon zu einen früheren Zeitpunkt wechselst, solltest du dies dem BAföG-Amt mitteilen.
Während des Masterstudiums ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföG-Anspruches nur aus unabweisbarem Grund möglich.
Ein Wechsel nach Start des vierten Semesters ist außerdem möglich, wenn du durch Anerkennung von Leistungen aus dem vorherigen Studium inkl. Einstufung in ein höheres Semester nicht mehr als drei Semester verlierst. Manchmal dauert die Bearbeitung der Anerkennung an der Hochschule eine Weile und du wirst vorerst ins erste Semester immatrikuliert. Teile dies dem BAföG-Amt auf jeden Fall mit. Dann kann die Bearbeitung evtl. bis zu Entscheidung über die Anerkennung verschoben werden.
Ob du nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch weiterhin BAföG bekommst, kannst du auch vor dem Wechsel durch einen Vorabentscheid klären lassen.
Altersgrenze (§10 BAföG) - NEU!
Beim BAföG gibt es eine Altersgrenze im Bezug auf den Studienbeginn. Du bekommst BAföG, wenn du zu Beginn deines grundständigen Studiengangs (Bachelor, Staatsexamen, Diplom und ähnliches) oder Masters das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Danach gibt es nur noch in Ausnahmefällen Leistungen nach BAföG.
Wenn du während eines Bachelors deinen 45. Geburtstag hattest, darfst du das folgende Masterstudium noch beginnen - allerdings nur, wenn du dazwischen keine Pause machst (unverzüglich).
Als Ausnahmen gelten unter anderem die Erziehung eigener Kinder oder eine später erworbene Hochschulzugangsberechtigung. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden, da an die Ausnahmen Bedingungen geknüpft sind und das Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen werden muss. Wenn du sicher gehen willst, kannst du einen Antrag auf Vorabentscheid stellen und die Förderungsfähigkeit klären lassen.
Beginnst du dein Studium nach dem 30. Geburtstag, wirst du in jedem Fall elternunabhängig gefördert.
Elternunabhängigkeit (§11 BAföG)
Beim elternunabhängigen BAföG wird das Einkommen deiner Eltern nicht angerechnet. Die Elternunabhängigkeit greift unter anderem, wenn du vor deinem Studium schon 5 Jahre erwerbstätig warst oder eine mindestens dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hast und anschließend drei Jahre erwerbstätig warst. Wenn deine Ausbildung kürzer war, kann dies durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit ersetzt werden. Umgekehrt, also längere Ausbildung kürzere Erwerbstätigkeit, ist dies nicht möglich. In beiden Fällen ist es nötig, das du währenddessen deinen Unterhalt aus den dir zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten hast.
Ebenso steht dir elternunabhängiges BAföG zu, wenn du bei Studienbeginn über 30 Jahre alt bist.
Für elternunabhängiges BAföG ist keine gesonderte Beantragung nötig. Die Prüfung, ob die Förderung von den Eltern unabhängig erfolgt, wird mittels deines schulischen Lebenslaufs und beiliegender Unterlagen vorgenommen.
Vorausleistung (§36 BAföG)
Einen Antrag auf Vorausleistung kannst du stellen, wenn deine Eltern die Auskunft für die BAföG-Berechnung oder die Zahlung des Unterhaltes verweigern. Bevor das BAföG-Amt tätig werden kann, musst du deine Eltern bzw. dein Elternteil zweimal jeweils schriftlich mit Fristsetzung von zwei Wochen dazu auffordern, ihrer/seiner Pflicht nachzukommen. Antworten sie nicht, oder ablehnend, übernimmt dann das BAföG-Amt.
Wenn das BAföG-Amt deinem Antrag zustimmt, bekommst du von ihnen das Geld als Vorausleistung, sie holen sich es dann, unter Umständen auch per Gericht, von deinen Eltern wieder. Zu beachten ist dabei, dass von der dir zustehenden Summe das Kindergeld sowie etwaige Sachleistungen und freiwillige Leistungen durch Eltern und andere abgezogen werden.
Auch, wenn ihr nicht wisst, ob deine Eltern noch eine weitere Ausbildung unterstützen müssen, weil BAföG- und Unterhaltsrecht hier etwas auseinander liegen, ist der Antrag auf Vorausleistung die richtige Wahl. Du folgst dem Prozedere in Abstimmung mit deinen Eltern. Ist das BAföG-Amt an der Reihe, prüft es, ob es von deinen Eltern Geld zurückfordern kann oder das Unterhaltsrecht sie entlastet. In dem Fall bekommst du Vorausleistung, deine Eltern werden aber nicht mehr zur Kompensation herangezogen.
Ob du elternunabhängig gefördert werden kannst, kannst du auch per Vorabentscheid klären lassen.
Vorabentscheid (§46 BAföG)
In verschiedenen Situationen ist ein gar nicht so einfach zu sagen, ob jemand prinzipiell BAföG-berechtigt ist oder nicht. Dies kann besonders bei einem Studiengangswechsel aus einem unabweisbaren Grund oder der Überschreitung der Altersgrenze bei Studienbeginn interessant sein.
Mit einem Vorabentscheid wird geprüft, ob du im Prinzip BAföG erhalten könntest, aber nicht wie viel Geld es geben würde. Es kann durchaus sein, dass du dem Grunde nach berechtigt bist, aber du auf Grund des zu hohen Einkommens deiner Eltern etc. kein BAföG bekommst.
Die Vorabprüfung beantragst du beim zuständiges BAföG-Amt. Dabei ist es aber sinnvoll, wenn du dich dort schon einmal zu dem Thema hast beraten lassen. Der Vorabentscheid ist bindend, solange du dein Studium innerhalb eines Jahres nach Antragstellung beginnst.
Berechnung
Wir möchten dir nur einen Eindruck vermitteln, wie die BAföG-Förderung zu Stande kommt.
Um auf die Höhe deiner BAföG-Förderung zu kommen, wird zunächst dein Bedarf berechnet. Nachdem dein Bedarf feststeht, wird geschaut, ob das Einkommen deiner Eltern/Ehepartner:in, dein Einkommen oder dein Vermögen über den geltenden Freibeträgen liegt. Aus den Überschüssen wird dann berechnet, wie viel aus den drei Töpfen (Einkommen Eltern/Ehepartner:in, eigenes Vermögen und Einkommen) zu deinem Bedarf beigetragen werden kann.
Wenn vom Bedarf die ensprechenden Beiträge abgezogen wurden, ergibt sich die Fördersumme durch das BAföG-Amt.
Bedarf
Der Bedarfssatz ergibt sich aus dem Grundbedarf von 452 €, dem Wohnzuschuss von 360/59 € (ausgezogen/bei den Eltern wohnend) und einem Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe, falls du diese zahlen musst.
Wenn du ein Kind unter 14 Jahren (zuvor 10 J.) hast, erhöht sich der Bedarf um den Kinderbetreuungszuschlag von 160 € pro Kind. Falls beide Elternteile BAföG beziehen, müsst ihr euch entscheiden, wer den Zuschlag bekommt.
Einkommen Eltern/Ehepartner:in
Zur Berechung des anzurechenenden Einkommes deiner Eltern beziehungsweise deiner:deines Ehepartner:in wird das Einkommen des vorletzten Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums herangezogen. Dazu werden die entsprechenden Einkommenssteuerbescheide verwendet. Sollten diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, erhältst du zunächst einen vorläufigen BAföG-Bescheid. Die endgültig Berechnung erfolgt erst, wenn Einkommenssteuerbescheid vorhanden ist. Vom Brutto-Einkommen werden Sozialpauschalen und Riesterrente abgezogen, sodass das "anzurechnende Einkommen" in etwa dem Netto-Einkommen entspricht.
Ist das Einkommen deiner Eltern beziehungsweise deiner:deines Ehepartner:in im laufenden Bewilligungszeitraum geringer als vor zwei Jahren, solltest du einen Antrag auf Aktualisierung stellen. Dann wird nicht mit dem Einkommen von vor zwei Jahren gerechnet, sondern mit dem geschätzten Einkommen im Bewilligungszeitraum. BAföG bekommst du dann nur unter Vorbehalt. Wenn das Einkommen zu gering geschätzt wurden und du zu viel BAföG erhalten hast, musst du später das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen.
Sind die Eltern verheiratet, haben sie zunächst einen gemeinsamen Freibetrag von 2415 €. Nicht verheiratete Eltern und Ehepartner:innen haben einen Freibetrag von je 1605 €. ZUsätzlich gibt es einen Freibetrag pro Kind, das noch nicht in Ausbildung ist von 730 € und ggf. für ein Stiefelternteil von 805 €, jeweils gemindert durch eigenes Einkommen.
Nach diesem Freibetrag werden noch einmal 50% abgezogen, zusätzlich 5% für jedes Kind, das noch zu Hause wohnt (Schule, FSJ). Bleibt noch etwas übrig, muss dies zu gleichen Teilen auf die Kinder in Ausbildung aufgeteilt und als Unterhalt gezahlt werden. Dies natürlich nur bis zur Höhe des berechneten Bedarfs. Kindergeld steht den Studierenden zu, wenn sie volljährig und ausgezogen sind - wird aber als Unterhalt mit angerechnet.
Eigenes Einkommen der:des Studierenden
Bis zu 520 € pro Monat oder 6240 € pro Jahr kannst du verdienen, ohne dass es angerechnet wird. Dabei musst du dieses für den Bewilligungszeitraum abschätzen. Wenn sich dieser Wert ändert, musst du dies dem BAföG-Amt mitteilen. Sollte dein reales Einkommen (Einkommensnachweise) aufs Jahr gerechnet über dem Freibetrag liegen, musst du das zu viel erhaltene Geld zurückzahlen.
Zusätzlich gibt es Freibeträge von deinem Einkommen von 730 € pro Kind und von 805 € für deine:n Ehepartner:in, gemindert durch eigenes Einkommen.
Alle Freibeträge auf einen Blick:
Freibeträge für das Vermögen
- Vermögen des Studierenden (bis 30. Geburtstag): 15 000 € (zwischen 30 und 45 Jahre): 45 000 €
- zusätzlich für jedes Kind/ Ehepartner:in des Studierenden: 2300 €
Freibeträge Einkommen Eltern/Ehepartner:in
- Eltern verheiratet (gemeinsam): 2415 €
- Eltern nicht verheiratet/ Ehepartner:in des Studierenden (jeweils): 1605 €
- deren Kinder, die zu Hause leben: 730 €**
- für Stiefelternteil: 805 € **
Nach Abzug der Freibeträge werden noch einmal 50% (+5% pro Kind zu Hause) abgezogen.
Freibeträge Einkommen der:des Studierenden
- 330 €***
- 730 € für eigene Kinder
- 805** für Ehepartner:in
- 160 € aus Waisenrente
** eigenes Einkommen mindert den Freibetrag bzw. fällt er bei entsprechender Höhe weg
*** Dieser Betrag kommt durch Abzug der Sozial- und Werbungskostenpauschale zu Stande. Effektiv ist ein 520 €-Job ohne Abzüge möglich. Bei einem Verdienst von über 6240€/Jahr wird entsprechend die Fördersumme reduziert.
Pflichtpraktika
Vorsicht geboten ist bei vergüteten Pflichtpraktika, welche in der Studienordnung als Bestandteil des Studiums festgelegt sind. Diese zählen als Teil der Ausbildung, sind damit Ausbildungsvergütung und werden ohne Freibeträge auf den BAföG-Satz angerechnet. Gleiches gilt für vergütete Abschluss- oder Forschungsarbeiten.
Rückzahlung
Zur Rückzahlung gibt es außerdem folgende Erlasse: